Steuerliche Aspekte einer häuslichen Pflegekraft
Wird in Deutschland ein Antrag auf Pflegeleistung gestellt, so zahlt die Pflegeversicherung nur den reinen Pflegesatz entsprechend der Pflegestufen, nicht aber häusliche Nebenleistungen, wie Einkauf, Reinigung der Wohnung oder auch Unterstützung bei einem Spaziergang. Viele Senioren können das Haus nicht mehr alleine verlassen und verfallen langsam aber sicher, steht ihnen niemand zur Seite. Wenn die zugestandene Mindestleistung der Krankenkassen nicht ausreicht, sehen sich die Angehörigen gezwungen, um den Bedarf des Seniors zu decken, entweder selbst weitere Handhabung zu übernehmen oder auf eine pflegerische Hilfe zurückzugreifen. Diese sind allerdings in Deutschland sehr teuer, sodass viele Familien, um die Kosten im Rahmen zu halten, sich Pflege aus Polen holen. Die Pflegekräfte leben dann in der Regel im Haushalt des Pflegebedürftigen, verrichten alle notwendigen Arbeiten und begleiten den Senior auch mal bei einem Ausflug, sodass der ältere Mensch seine Sozialkontakte aufrecht halten kann. Die Kosten für die Pflege Polen können in der Jahressteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gemäß §33 bis §35 EstG (Einkommensteuergesetz) geltende gemacht werden und senken die Lohn- und Einkommenssteuer entsprechend.
Um die Pflege Polen bei der Jahressteuererklärung anzusetzen, ist es ganz wichtig zu überprüfen, ob die Pflegekraft legal in Deutschland arbeitet. Nur wer eine Erlaubnis E101 besitzt, verfügt über eine offizielle Genehmigung, denn wenn auch innerhalb der EU (Europäische Union) Freizügigkeit herrscht, so bedeutet das noch langen nicht, dass auch jeder Arbeitnehmer ohne entsprechende Arbeitserlaubnis in einem der Mitgliedsstaat tätig werden darf, es gelten die jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes über soziale Sicherheit. Nur wenn die Pflege aus Polen im Rahmen einer Entsendung oder nur kurzfristig in Deutschland tätig wird, benötigt sie die Erlaubnis E101 nicht.
Die Entsendung bedeutet nichts anderes, als dass eine Pflege Polen bei einem polnischen Unternehmen angestellt ist und für die Tätigkeit ins Gastland geschickt wird. Der Kunde erhält vom Unternehmen seine Rechnung über die Pflegeleistung und hat nichts mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu tun, also muss die Pflege aus Polen nicht selbst anmelden und sich nicht um die Abführung der Steuern und Sozialversicherung kümmern, dies geschieht durch das Unternehmen im Heimatland. Die erhaltenen Rechnungen kann er bedenkenlos bei seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Im Gegensatz zu einer „normalen“ Entsendung, wie bei einem Industrieunternehmen oder bei Handwerkern, die gemäße Erlaubnis E101 nur zwölf Monate Arbeitsrecht haben, kann die Pflege aus Polen drei Jahre im Land bleiben. Regelt wird dies in §21 Beschäftigungsverordnung in Verbindung mit dem Elften Buch Sozialversicherungsbuch. Allerdings muss die Pflege Polen in Deutschland auch bei einer Entsendung einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz für die Bundesrepublik nachweisen, um einer Tätigkeit Geschrieben von Renate Günther



